EBA-Frühjahrs-Generalversammlung

Im April trafen sich die Mitglieder des Europäischen Sportschifffahrtsverbandes (EBA) auf Malta zu ihrer Generalversammlung. Dieter Haendel nahm als Vertreter des Deutschen Motoryachtverbandes daran teil. Bei der Sitzung wurde zunächst der Strategieplan bis zum Jahr 2022 festgelegt. Die Mitglieder diskutierten und beschlossen den vom EBA-Präsidium ausgearbeiteten Strategieplan für die zweite Wahlperiode des amtierenden Präsidenten Willem Dekker. Die vorrangigen Programmpunkte sind:

     Entsorgung alter Sportboote; rechtliche Regelungen und Förderung nachhaltiger und akzeptabler Abwrackwege
     Paneuropäischer Wasserstraßentourismus
    Antifouling-Anwendung und Vermeidung des Transfers fremder Organismen
    Abfälle in der Meeresumwelt
    Verschmutzung der Meere einschließlich Unterwasserlärm
    Normung technischer Ausrüstungen und Sicherheitsanforderungen
    Ausweitung von Offshore-Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie und der entsprechender maritimer Raumplanung
    Begleitung gesellschaftlichen  Entwicklungen bei Besitz und Gebrauch von Wasserfahrzeugen

Einladung des DSV zur EBA Generalversammlung in Deutschland

Der DSV hat der EBA angeboten die Generalversammlung im Frühjahr 2021 als Gastgeber in Hamburg oder Düsseldorf auszurichten. Die DSV-Präsidentin Mona Küppers möchte auch dem Deutschen Motoryachtverband anbieten, die Veranstaltung mit  durchzuführen. Der DMYV sagte seine Unterstützung zu und wird den DSV mit den Erfahrungen als Gastgeber der Generalversammlung im Herbst 2015 in Berlin tatkräftig zur Seite stehen.

Beim Themenkomplex Umwelt standen für die EBA zwei besondere Aspekte im Raum. Dabei zeigte sich auch der Deutsche Motoryachtverband als Vorreiter:

Annahme von Abfällen in Sportboothäfen

Die EU hat 2018 eine Vorschrift für alle Häfen mit einer Verpflichtung zur Annahme von Schiffsabfällen erlassen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift könnten auch Sportboothäfen unter diese Vorschrift fallen und diesen damit unzumutbare Verpflichtungen auf erlegen. Die EBA diskutiert z.Z. mit der EU-Kommission über die Nichtanwendung der Vorschrift in Sportboothäfen. Das EBA-Sekretariat soll die EU-Kommission in einem Schreiben darauf hinweisen, dass die Abfallbehandlung in der ISO-Norm 13687 für Sportboothäfen bereits umfassend behandelt ist, so dass hier kein Bedarf für die Anwendung der EU-Vorschrift besteht.

Verwendung von Antifouling-Anstrichen

Der DMYV stellte sein in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt (UBA) entwickeltes Antifouling-Strategiepapier mit begleitenden praktischen Erprobungen Biozid-freier Alternativen vor. Auf dieser Grundlagen soll zusammen mit dem UBA Antifouling-Leitfaden ab Herbst 2019 ein neues Antifouling-Positionspapier für die EBA entwickelt werden.

Rund um die europäischen Verkehrsangelegenheiten wurden zudem verschiedene Fachbereiche behandelt, die auch für deutsche Skipper von Bedeutung sind. Bei diesen Angelegenheiten wird sich der Deutsche Motoryachtverband zukünftig weiter im Sinne der Sportbootfahrerinnen und -fahrer einsetzen:  

ZKR-Ausnahmeregelung zur Schiffsführerpatentpflicht für Kleinfahrzeuge

In Deutschland wurde, außer für den Rhein, 2017 der Geltungsbereich für Sportbootführerscheine von 15 m auf 20 m erweitert. Für den Rhein gilt für alle Fahrzeugführer eine Patentpflicht mit einer Ausnahmeregelung für Kleinfahrzeuge unter 15 m. Für diese reicht ein Befähigungszeugnis aus, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht. Das ist für Deutschland der Sportbootführerschein.

In Gesprächen der EBA mit der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) über eine Erweiterung der Ausnahmeregelung für Kleinfahrzeuge von 15 m auf 20 m wurde der EBA mitgeteilt, dass die Initiative zu einer solchen Erweiterung besser von den ZKR-Mitgliedern als von der EBA angestoßen werden sollte. Entscheidend ist nämlich die Bereitschaft der ZKR-Mitgliedsstaaten deren Befähigungsnachweise für Kleinfahrzeuge in den jeweiligen nationalen Vorschriften entsprechend zu erweitern, wie dies in Deutschland bereits umgesetzt ist. Der DMYV sollte daher das BMVI anschreiben, um eine entsprechende Abstimmung mit den übrigen ZKR-Mitgliedern zu erreichen.

Autonome Schifffahrt

Im Einklang mit Bemühungen der Wirtschaft für Straße, Schiene, Wasser und Luft automatisierte Verkehrsabläufe bis hin zum autonomen Verkehr zu entwickeln und hierfür die Zulassung zu erhalten, wird dies auch für die Schifffahrt vorbereitet. Die Internationale Maritime Organisation (IMO) hat hierfür vier Kategorien definiert:

    Automatisierte Schiffssteuerung mit Überwachungspersonal auf der Brücke
    Automatisierter Schiffsbetrieb mit Überwachungspersonal an Bord
    Ferngesteuerter Betrieb einzelner Schiffe durch eine Steuerzentrale an Land
    Autonomer Schiffsbetrieb

Dabei soll in allen Kategorien unter Berücksichtigung des ausgeschalteten Faktors „menschliches Versagen“ mindestens das bestehende Sicherheitsniveau erhalten bleiben. Die EBA verfolgt dieses Thema mit Interesse im Bewusstsein, dass bei nutzbarer Technologie der anhaltende Druck zur Kostenreduzierung die Entwicklungen zur autonomen Schifffahrt nicht aufhalten wird. Die EBA will in Abstimmung mit der IMO verhindern, dass Sicherheitsanforderungen für den automatisierten oder autonomen Schiffsbetrieb zu Lasten der Freizeitschifffahrt erfüllt werden. Dies wäre dann gegeben, wenn z.B. auch für kleinere Fahrzeuge eine AIS-Ausstattung vorgeschrieben wird, damit diese von autonom fahrenden Schiffen erkannt werden oder Verkehrsverbote für nicht identifizierbare Fahrzeuge auf Wasserstraßen mit autonomen Schiffsverkehr angeordnet werden. Ebenfalls zu klären ist das Problem der Ansprechbarkeit und Verantwortung für ein autonom fahrendes Schiff, das wahrscheinlich nicht auf die Schallsignale eines Freizeitschiffes reagieren wird.

Da das Bundesministerium für Verkehr und Informationstechnologie (BMVI) bereits nationale Versuche für automatisierte oder autonome Schifffahrt auf dem DEK-Abschnitt Henrichenburg - Dortmund genehmigt hat, wird der DMYV die Ergebnisdiskussionen mit dem BMVI weiter verfolgen.

Individualisierte Wasserfahrzeugnutzung (Personal Watercraft)

Individualisierte Wasserfahrzeugnutzung ist ein Oberbegriff für neue Wassersportaktivitäten mit Wassermotorrädern, Jetskis, Scootern, Standup-Paddling u.a. Die EBA möchte von ihren Mitgliedsverbänden erfahren welche Schritte unternommen werden sollen, um eventuell deren Interessen zu vertreten. Hierzu interessieren Angaben zu nationalen Definitionen und Regelungen in der nationalen Gesetzgebung.

Wasserstraßenmaut in Flandern

Der belgische Landelijke Bond Waterrerecreatie Beofening MY (KBYV) informierte die EBA-Mitglieder über die neue Wasserstraßenmaut für Binnenwasserstraßen ausschließlich in Flandern, nicht in Wallonien, die in dieser Saison 75,- € für drei Monate beträgt. Der KBYV wird sich dafür einsetzen diese Maut für die nächste Saison zu reduzieren.


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