Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.06.2020 entschieden, dass das Überlassen von Bootsliegeplätzen nicht steuersatzermäßigt ist. Die Segler-Vereinigung Cuxhaven hatte gegen Steuerbescheide geklagt, durch die Umsätze aus der Vereinnahmung von Hafengeldern dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UstG) unterworfen worden sind.
Die Segler-Vereinigung stellte ihre Liegeplätze jeweils zur Hälfte ihren Mitgliedern sowie Gästen zur Verfügung. Die Segler waren der Auffassung, dass die Besteuerung mit dem Regelsteuersatz den allgemeinen Gleichheitssatz verletze, weil die Überlassung von Flächen für Wohnmobile und Wohnwagen dem ermäßigten Steuersatz unterliege.
Der Bundesfinanzhof hat nach Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen einerseits und die Vermietung von Bootsliegeplätzen andererseits unterschiedliche Zwecke erfüllten und daher nicht miteinander in Wettbewerb stünden. Damit liege ein hinreichender Differenzierungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes vor und eine Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes scheide aus.
Die Voraussetzungen der Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger habe mit den von ihm ausgeführten Vermietungsleistungen seine satzungsgemäßen Zwecke nicht selbst verwirklicht (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 2 UStG). Es sei nicht ersichtlich, dass er seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, nämlich die Förderung des Segel- und Motorwassersports auf der Grundlage des Amateurgedankens für Erwachsene und Jugendliche als Breiten-, Leistungs- und Freizeitsport, nur durch die Ausführung von Vermietungsleistungen erbringen könne.
Ausführliche Informationen zum Urteil finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzhofes.